des Fachverbands „Russisch und Mehrsprachigkeit e.V.“ in der Fassung vom 28.03.2008 mit Nachtrag vom 28.11.2009, 25.03.2017, 30.03.2019 und 29.02.2020
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Fachverband Russisch und Mehrsprachigkeit e.V.“.
(2) Er ist ein eigenständiger Verband im Gesamtverband Moderne Fremdsprachen.
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein ist ein Verband der Lehrkräfte und Freund*innen der russischen Sprache an öffentlichen und privaten Einrichtungen und betrifft alle Lern- und Lehrkontexte der russischen Sprache in Deutschland.
(2) Er ist religiös und weltanschaulich neutral.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Zweck des Vereins ist es,
– das Erlernen der russischen Sprache an Bildungseinrichtungen in Deutschland zu fördern und damit einen Beitrag zur Entwicklung der Mehrsprachigkeit in Deutschland zu leisten,
– die Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte der russischen Sprache zu unterstützen,
– über die Bedeutung des Erwerbs der russischen Sprache im Kontext der Erziehung zur Mehrsprachigkeit zu informieren,
– Beratung bei bildungspolitischen Entscheidungen anzubieten, die die Vermittlung der russischen Sprache betreffen.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht u. a. durch
– Entwicklung von Materialien, die das Erlernen der russischen Sprache unterstützen,
– Unterbreitung von Fort- und Weiterbildungsangeboten zu Themen, die die Satzungszwecke unterstützen,
– Durchführung von Sprachwettbewerben, Spracholympiaden und Zertifikatsprüfungen,
– Förderung von Schüleraustausch und Jugendbegegnungen,
– Kooperation mit dem internationalen Verband der russischen Lehrkräfte (MАПРЯЛ),
– Vertretung der Belange der Russisch-Lehrenden und Lernenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Mittel des Verbands werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
(2) Der Verband verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Erstattet werden können nur solche kosten, die im Interesse des Verbandes und in Wahrnehmung eines Ehrenamtes entstanden sind.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4a Erlangung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Ziele des Verbandes aktiv oder passiv unterstützen will.
Mitglieder können auch juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.
§ 4b Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
– durch Tod.
– durch Austritt.
– durch Ausschluss.
– durch Streichung aus der Mitgliederliste.
– durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft beim Vorstand mit der Frist von vier Wochen zum Jahresende.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragszahlungen, bleiben davon unberührt.
§ 4c Ausschluss aus dem Verein
(1) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Zwecke des Verbandes kann die Mitgliederversammlung auf Antrag durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden.
(3) Gegen einen solchen Beschluss steht dem betreffenden Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Beschlusses an den Vorstand zu.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen; sie muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Vereinsverfahrens unberührt.
§ 4d Streichung von der Mitgliederliste
(1) Gerät ein Mitglied mit seinen Beitragspflichten in Zahlungsrückstand und wird dieser Rückstand auch nach schriftlicher Erinnerung und zwei Mahnungen mit jeweils 14-tägiger Fristsetzung nicht vollständig ausgeglichen, wird das betreffende Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.
(2) Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.
(3) In den Mahnungen ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Frist hinzuweisen.
(4) Die Zahlungserinnerung und erste Mahnung ist an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse zu senden.
(5) Die zweite Mahnung ist an die zuletzt bekannte postalische Adresse per Einschreiben zu senden. Sie ist auch dann wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.
(6) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschusses bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern zu ihr ordnungsgemäß geladen ist.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand auf der Homepage und auf elektronischem Wege unter Vorschlag einer Tagesordnung vier Wochen im Voraus ein.
(3) Die Mitgliederversammlung findet statt
– mindestens alle zwei Jahre,
– auf Verlangen von 20 v. H. der Mitglieder,
– auf Beschluss des Vorstandes.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.
– Beschluss von Maßnahmen zu § 2 und § 3.
– Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
– Entgegennahme des Prüfberichts.
– Entlastung des Vorstandes.
– Wahl des Vorstandes.
– Wahl der Kassenprüfer.
– Beschluss von Satzungsänderungen.
– Beschluss der Auflösung des Vereins.
(5) Anträge und Satzungsänderungen sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu richten, die/der die Anträge den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung auf elektronischem oder auf postalischem Wege bekannt gibt. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einem Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit beschließt.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zur Niederschrift zu nehmen.
(8) Rein redaktionelle Satzungsänderungen können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem/der Schatzmeister/in.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind u. a.
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Geschäftsführung des Vereins
– der Beschluss und die Durchführung von Maßnahmen gemäß den Zwecken des Verbands,
– die Erteilung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
– die periodische Information der Mitglieder,
– die Betreuung von Publikationen, insbesondere der Internetseiten, sowie die
– Pressearbeit.
(5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbandes. Er berichtet dem Vorstand regelmäßig über den Kassenstand. Er legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zum Ende einer jeden Amtszeit einen Kassenbericht vor. Er nimmt alle Zahlungen für den Verband gegen Quittung in Empfang. Zahlungen für Verbandszwecke bedürfen der schriftlichen Zustimmung des/der Vorsitzenden.
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand berät und beschließt Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/ihr/e Stellvertreter/in kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zwischen zwei Sitzungsterminen des Vorstandes herbeiführen. Diese Beschlüsse sind zur Niederschrift der folgenden Vorstandssitzung zu nehmen und entsprechend zu kennzeichnen. Wird eine Stimme nicht binnen der gesetzten Frist von mindestens 14 Tagen abgegeben, gilt dies als Enthaltung.
§ 9 Vereinsfinanzierung
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt vorwiegend durch Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Verein kann eine Aufnahmegebühr oder Umlagen erheben.
(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich zur jährlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gesamtverband Moderne Fremdsprachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der russischen Sprache und Kultur zu verwenden hat.
§ 10 Landessektionen und AGs
(1) Es können auf Landesebene Sektionen und auf Bundes- oder Landesebene AGs gebildet werden.
(2) Je Landessektion oder AG ist eine Leitung zu bestimmen, die aus mindestens einer Person besteht. Näheres kann durch eine entsprechende Vereinsordnung geregelt werden.
(3) Der Leitung von Landessektionen und AGs kann im Rahmen der Verwirklichung sektions- oder AG-interner satzungsgemäßer Zwecke die Selbstverwaltung finanzieller und materieller Güter vom Vorstand übertragen werden.
(4) Bei der Gründung der Landessektionen und AGs gilt die Bundessatzung sinngemäß.
(5) Sektions- und AG-Ordnungen können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand mit der jeweiligen Leitung mit Beschluss erlassen, geändert oder aufgehoben werden.
§ 11 Vereinsordnungen
(1) Der Verein kann Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe beschließen.
(2) Die Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Für den Erlass, eine Änderung oder Aufhebung ist ausschließlich der Vorstand zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen mit Beschluss erlassen, ändern oder aufheben.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Zu jeder Wahl des Vorstands werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit entspricht der des Vorstands.
(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal während ihrer Amtszeit – obligatorisch zur Entlastung des Vorstands bei Neuwahl – die gesamte Vereinskasse mit allen Konten sowie Buchungsbelegen.
(4) Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung nach jeder durchgeführten Prüfung über den geprüften Zeitraum einen schriftlichen Kassenbericht.
§ 13 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 28.03.2008 mit Nachtrag vom 28.11.2009, 25.03.2017, 30.03.2019 und 29.02.2020 wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.02.2020 beschlossen.
Halle (Saale), den 30.03.2019